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Es ist leider so: der Großteil der Kosten, die unsere lieben Kleinen verursachen, ist nicht steuerlich absetzbar. Große Ausnahme sind die Kosten für die Kinderbetreuung, die bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zu zwei Dritteln von der Steuer abgesetzt werden können.

Was zählt als Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind beispielsweise die Kosten für die Unterbringung in Kindergarten, Hort oder Krippe, aber auch bei Tagesmüttern oder die Beaufsichtigung durch Haushaltshilfen. Wichtig ist hier, dass ihr eine Rechnung oder einen Bescheid erhalten und den Rechnungsbetrag überwiesen habt.

Elterngeld und Einkommensteuer

Das Elterngeld ist an sich steuerfrei. Leider kann es sich aber nachteilig auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken, da es bei der Ermittlung des Steuersatzes zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. In der Einkommensteuererklärung müsst Ihr auf jeden Fall das in dem betreffenden Jahr bezogene Elterngeld angeben und entsprechende Nachweise einreichen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Kindergeld bekommen Eltern ab der Geburt ihres Kindes – sofern sie es bei der Familienkasse beantragt haben. Dieser Antrag ist auch steuerlich wichtig. Denn nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ermittelt das Finanzamt für diejenigen Familien, für die ein Anspruch auf Kindergeld festgestellt wurde, ob die Anwendung des  sogenannten Kinderfreibetrags günstiger ist. Dann kann sich die Steuer entsprechend verringern. Der Kinderfreibetrag wirkt sich aber für die wenigsten, etwa für ca. 5 Prozent aller Familien, günstiger aus als das Kindergeld.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können einen weiteren Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen, sofern sie für ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben und das Kind zum Haushalt gehört. Wichtig ist, dass der alleinerziehende Elternteil wirklich alleinstehend ist. Das bedeutet, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z.B. neuer Lebensgefährte) bestehen darf. In der Einkommensteuererklärung macht Ihr die Angaben zum Entlastungsbetrag in der Anlage Kind. Sinnvoll kann es aber auch sein, den Entlastungsbetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Dafür muss beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragt werden. Bei mehr als einem Kind kann sich zusätzlich ein Lohnsteuerermäßigungsantrag empfehlen.

Kinderzulage beim Riestern

Wer für die private Altersvorsorge einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, sollte nicht vergessen, die Kinderzulage geltend zu machen. Diese erhalten alle Eltern mit einem Riester-Vertrag, sofern sie in dem betreffenden Jahr mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatten. Der Antrag auf Kinderzulage muss bei dem Anbieter des Riester-Vertrags gestellt werden.

Bis wann abgeben?

Noch besteht kein Grund zur Hektik: Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuer-erklärung für das Jahr 2016 ist der 31. Mai 2017. Diese Frist wird vom Finanzamt in der Regel bis zum 30. September verlängert, sofern man einen schriftlichen Antrag stellt. Wichtig: eine kurze Begründung, zum Beispiel fehlende Unterlagen. Wer steuerlich vertreten wird, also z.B. einen Steuerberater die Steuererklärung machen und abgeben lässt, muss die Einkommensteuererklärung 2016 spätestens am 31. Dezember 2017 abgeben.

Hilfe bei der Einkommensteuererklärung

Wer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (also z.B. Angestelltenverhältnis) erzielt, benötigt häufig keine Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung. Dennoch kann auch in diesen Fällen ein Steuererklärungs-Programm (das beispielsweise persönliche Daten aus dem Vorjahr übernimmt) Zeit und Nerven sparen. Wer sicher gehen möchte und die Beratungskosten übersichtlich halten will, sollte sich an einen Lonsteuerhilfeverein wenden. Dort wird man Mitglied und zahlt einen häufig sozial gestaffelten Jahresbeitrag. Im Gegenzug bekommt man nicht nur die Einkommensteuererklärung erstellt, sondern auch den Steuerbescheid geprüft und Hilfe und Beratung bei verschiedenen anderen Themen (z.B. Elterngeld) und Anträgen. Allerdings beraten die Lohnsteuerhilfevereine nicht zu allen Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen.

In manchen Fällen empfielt sich daher der Gang zum Steuerberater oder zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Das gilt insbesondere für Selbständige oder auch diejenigen, die Einkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalvermögen erzielen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich an einen Spezialisten wenden. Dieser kann nicht nur dabei helfen, Fallstricke zu vermeiden, sondern auch bei der Wahl der steuergünstigsten Gestaltung beraten.