Darf ich einfach zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist und zu Hause gepflegt werden muss? Oft herrscht hier Unsicherheit. So sieht es arbeitsrechtlich aus. Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung, wenn ihr Kind erkrankt ist und zu Hause gepflegt werden muss?
Laut gängiger Rechtssprechung, ja – aber unbezahlt
Ja, theoretisch haben alle gemäß Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V Anspruch darauf. Das heißt: eine zeitlich begrenzte und unbezahlte Freistellung steht ihnen als Arbeitnehmer zu – egal ob Mutter oder Vater. Zumindest wenn das Kind unter zwölf ist oder aber behindert und auf entsprechende Hilfe angewiesen. Leider ist das in keinem Gesetz zu finden, zählt aber zur gängigen Rechtsprechung. Es sei denn, eine andere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen.
mama und bab Tipp: Nicht vergessen: Eine ärztliche Bescheinigung muss es geben. Zehn Tage pro Kind im Jahr für ein Elternteil – das ist die Regel.
Mehr Tage Anspurch bei mehreren Kindern
Mehrere Kinder sind im Haus? Dann kann der Anspruch auf maximal 25 Tage ausgeweitet werden. Alleinerziehende erhalten doppelt so viele Tage, wenn nötig, also 20 pro Kind beziehungsweise maximal 50 bei mehreren. (Stiefeltern können sich ebenfalls freistellen lassen, wenn sie mit dem leiblichen Elternteil verpartnert sind.)
Bitte nicht dich selbst krankschreiben lassen
Auf keinen Fall solltest du dich selbst krankschreiben lassen, statt es ordentlich „anzumelden“, dass dein Kind krank ist, denn das wäre Betrug deinem Arbeitgeber gegenüber, und es bestünde das Risiko einer Abmahnung beziehungsweise sogar Kündigung.
Und das liebe Geld?
Entweder zahlt der Arbeitgeber die 10 Tage den Ausgleich. Oder – was meist der Fall ist: Du reichst den Kinder-Krankenschein bei deiner Krankenkasse ein und bekommt dann von der Kasse 67 % Krankengeld. Also: Für die Zeit der Freistellung zahlt die Kasse Krankengeld – außer der dich betreffende Tarifvertrag oder dein Arbeitsvertrag sieht eine Entgeltfortzahlung vor. Kinderkrankengeld können alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Sind beide Elternteile privat versichert, gibt es keinen Anspruch darauf. Entscheidend ist demnach, bei wem die Kinder mitversichert sind.
Wann zahlt die Krankenkasse?
Eine Freistellung ohne finanziellen Ausgleich; das können sich allerdings nicht viele Eltern leisten. Eine Vielzahl der erwerbstätigen Eltern müssen das auch nicht, denn als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen mit Anspruch auf Kindergeld – ist auch das Kind dort mitversichert. Dann ist es so, dass du für die Dauer der Freistellung Krankengeld – Kinderkrankengeld – erhältst. Aber nur dann. Dieses Geld wird auf ungefähr 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens angepasst. Du musst bei der Kasse einen Antrag auf das Kinderkrankengeld und ein ärztliches Attest einreichen.
Ausnahmen bei chronisch kranken Kindern
Bei chronisch kranken Kindern oder solchen mit einer fortschreitenden Krankheit gibt es zudem Ausnahmen und weiter gehende Ansprüche. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld – von beiden Elternteilen – kann unter Umständen auch auf ein Elternteil übertragen werden. Wenn beide gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber mitspielt.
Und wenn ich privat versichert bin?
Private Krankenversicherung sind ein eigenes Thema. Diese zahlen in der Regel leider nichts. Manche Tarifverträge enthalten Abschnitte zur erweiterten Lohnfortzahlung bei kindbedingten Fehlzeiten. Vorübergehende Verhinderung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraph 616) bedeutet meist: Eine ernste Erkrankung des Kindes; vier Arbeitstage im Jahr werden dafür angesetzt. Währenddessen steht dem Arbeitnehmer sein voller Lohn zu. Doch Vorsicht: Die bezahlte Freistellung ist womöglich durch arbeitsvertragliche, betriebsvereinbarte oder tarifliche Aspekte ausgeschlossen worden. Am besten rechtzeitig informieren.
Ansprüche bei Teilzeitarbeit
Wenn du in Teilzeit arbeitest, hast du den gleichen Anspruch auf 10 Tage pro Kind pro Jahr, wobei der Anspruch auf maximal 25 Tage pro Jahr ausgeweitet werden kann.