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Wenn der Kinderwunsch in Erfüllung geht: Welche Ansprüche und Pflichten haben Mutter, Vater und Kind? In Zusammenarbeit mit VivaNeo erklären wir die rechtlichen Aspekte einer erfolgreichen donogenen Kinderwunschbehandlung.

Ansprüche werden vertraglich festgelegt

Für die Erfüllung des Kinderwunsches durch die Samenspende eines Dritten gilt es vorab die gesetzlichen Ansprüche und Pflichten, die sich aus der einer erfolgreichen Behandlung ergeben, vertraglich festzulegen.

Dabei erklären sich die Beteiligten, sei es ein heterosexuelles oder lesbisches Paar oder eine alleinstehende Frau (in Anwesenheit einer Garantie-Person), dazu bereit, dem entstehenden Kind die uneingeschränkte rechtliche und soziale Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes zukommen zu lassen. Sie erkennen das aus der Samenspende gezeugte Kind als gemeinsames Kind an und verpflichten sich, dieses mit der Fürsorge aufzuziehen, die sie einem gemeinsam gezeugten Kind entgegenbringen würden. Die Verpflichtung zur Unterzeichnung einer solchen notariellen Vereinbarung über eine donogene Behandlung ist landesabhängig.

Dabei geht es zum einen darum, dass eine Kinderwunschbehandlung nicht die Geburt eines gesunden Wunschkindes garantieren kann und sich das Paar über die Erfolgsaussichten, den Ablauf des Verfahrens sowie mögliche Risiken im Klaren ist.

Neben der verpflichtenden medizinischen Beratung und der landesabhängigen notariellen Vereinbarung, bietet VivaNeo werdenden Eltern den Kontakt zur einer psychosozialen Beratung an. Auch hier steht das Kind im Vordergrund. Zukünftigen Eltern sollen die Chance haben über ihre Hoffnungen und Ängste zu sprechen, um gefestigt in die Kinderwunschbehandlung starten zu können und sich darüber bewusst sein, dass das gemeinsame Wunschkind nicht vom sozialen Vater, sondern durch Samen eines Dritten gezeugt wurde.  

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

„Jedes Kind hat das, so genannte, gesetzliche Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und darf daher beim behandelnden Arzt den Spenderkontakt anfragen.“, erklärt Lara Danullis, Leiterin der VivaNeo Samenbank in Düsseldorf. Meist gehe es den Kindern weniger darum, einen „neuen Vater“ zu finden, sondern vielmehr um die Neugierde über die eigene Herkunft. Sie wollen wissen, wie ihr biologischer Vater aussieht und ob er mit ihnen Gemeinsamkeiten hat.

Die Eltern des aus der Samenspende entstandenen Kindes können die Kontaktdaten des Spenders jedoch nicht erfragen – ihnen gegenüber bleibt er anonym. Ähnliches gilt für den Spender. Er hat seinerseits weder ein Recht darauf, sein Kind kennenzulernen, noch den Kontakt zu den sozialen Eltern herzustellen.

Wer ist für den Unterhalt des Kindes zuständig?

Bereits vor der eigentlichen Kinderwunschbehandlung wird (mittels notarieller Vereinbarung und der Behandlungsvereinbarung mit dem Kinderwunschzentrum) klar gemacht:  Für das auf dem Wege der donogenen Insemination gezeugte Kind gelten die gleichen Verwandtschaftsverhältnisse mit der Mutter und dem sozialen Vater wie auch für ein natürlich gezeugtes Kind. Das bedeutet, dass der soziale Vater alle Rechte und Pflichten des Spenders gegenüber diesem künstlich gezeugten Kind übernimmt und diesem somit auch unterhaltsrechtlich und in erblicher Hinsicht genauso verpflichtet ist, wie einem eigens gezeugten Kind – zumindest solange die Vaterschaft nicht erfolgreich seitens des Kindes angefochten wird. Dem genetischen Vater, also dem Spender, wird hierdurch eine Freistellung von jeglichen Unterhaltsansprüchen zugesichert. Eine Freistellungsvereinbarung zugunsten des genetischen Vaters kann nur mit dessen Mitwirkung aufgehoben oder geändert werden.

Zunehmende Trasparenz zum Thema Samenspende

„Durch die zunehmende Transparenz mit dem Thema Samenspende umzugehen und Spenderkinder auch in diesem Bewusstsein zu erziehen, wird es in den nächsten Jahren sicherlich vermehrt zu Kontaktanfragen kommen. Diesen Wunsch unterstützen wir natürlich.“, sagt Lara Danullis, Leiterin der VivaNeo Samenbank in Düsseldorf.

VivaNeo legt viel Wert darauf, in dieser Situation zu helfen und den Kontakt zu allen beteiligten Parteien einer solchen Anfrage herzustellen, bevor der Spenderkontakt offengelegt wird. Dem Kindeswohl entsprechend sollte im Vorfeld abgesichert sein, dass die Ausgabe der Kontaktinformationen dem Kind keinen Schaden zuführt. Neben einem Gespräch mit dem Kind, sucht der behandelnde Arzt also auch das Gespräch mit den Eltern und gegebenenfalls mit dem Spender, um sicherzustellen, dass nichts gegen die Erfüllung des Kontaktwunsches des Kindes sprechen könnte.
    
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit VivaNeo.